AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der H+S Hafenstauerei GmbH & Co KG


1.    Präambel

H+S Hafenstauerei GmbH & Co KG, im Folgenden beschrieben unter der Bezeichnung „Stauer“, schließt auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung („AGB“) zur Ausführung aller von ihm angebotenen und ausgeführten Tätigkeiten und der damit in Zusammenhang stehenden weiteren Tätigkeiten im Hafen Lubmin mit ihren Kunden („Auftraggeber“) Verträge ab.


2.    Grundlagen für die Zusammenarbeit und Vertragsschluss

2.1.    Rechtsgrundlage der vertraglichen Beziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Stauer sind diese AGB. Nur dann, wenn abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden sind, gehen diese diesen AGB vor.

2.2.    Soweit die Bestimmungen dieser AGB nicht entgegenstehen, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) 2016.

2.3.    Auskünfte des Stauers oder deren Mitarbeitern sind unverbindlich. Nach bestem Wissen, erteilt der Stauer Auskünfte insbesondere zu Fristen oder Fertigstellungszeitpunkten, Lade- und Löschbereitschaften, Verfügbarkeit von Gütern und Abrufbereitschaften von Lade- und Löschgerätschaften. Es ist die Aufgabe des Kunden oder einem Dritten, diese zu stellen.

2.4.    Verbindliche Angebote des Stauers erfolgen schriftlich auf eine entsprechende Anfrage des Auftragsgebers. Der Vertrag und dessen Änderungen kommen zwischen den Parteien mit dem Zugang der schriftlichen Auftragserteilung des Auftraggebers auf der Grundlage des verbindlichen Angebots der Stauers zustande. Die Auftragserteilung hat alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistung erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere alle notwendigen Anweisungen hinsichtlich der Behandlung der Güter.

2.5.    Aufträge sind bis spätestens 12:00 Uhr des Vortages, bei Sonntags- oder Montagsarbeiten bis spätestens am vorgehenden Freitag 12:00 Uhr beim Stauer schriftlich einzureichen. Gehen Aufträge nach diesen Zeiten ein so gewährleistet der Stauer nicht die Durchführung der Arbeiten zu den vereinbarten Zeiten. Der Stauer wird sich indes mach besten Kräften um eine möglichst umgehende Durchführung des Auftrags bemühen.

2.6.    Der Auftraggeber übernimmt, im Falle des Nichtzustandekommens eines Vertrages, auf erstes Anfordern des Stauers sämtliche bis zum Zeitpunkt des Scheiterns der Verhandlung angefallene Anwendungen und Investitionen, die der Stauer aufgrund der Anbahnung des Vertrages geleistet hat.


3.    Informations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Stauer alle für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände vollständig und rechtzeitig mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht gilt vor allem für die Anzahl, die Art und den Inhalt der Packstücke, die Größenmaße der vom Auftrag umfassten Güter und deren Verladefähigkeit, aber auch für besondere Eigenschaften bezüglich des Wertes, der Temperatur- und Geruchsempfindlichkeit, Zerbrechlichkeit und der Gefährlichkeit der Güter.

3.2.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, Güter von denen aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften beim Umschlag oder deren Lagerung Gefahren ausgehen können, in den Aufträgen durch ausdrückliche Hinweise auf diese Eigenschaften zu kennzeichnen. Des Weiteren sind diese Güter bzw. deren Gebinde vom Auftraggeber deutlich und dauerhaft mit den für ihre ordnungsgemäße Behandlung erforderlichen, gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen Kennzeichen zu versehen.

3.3.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Stauer bei Auftragserteilung über die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen zu unterrichten. Soweit der Auftrag die Behandlung von Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder sonstiger Güter zum Gegenstand hat, für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgutrechtliche Vorschriften bestehen, hat der Auftraggeber dem Stauer die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht mitzuteilen. Der Auftraggeber ist gegenüber dem Stauer verpflichtet zu prüfen und mitzuteilen, ob die Aufnahme oder der Umschlag der Güter nach den maßgebenden gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften zugelassen ist und ob dafür besondere Auflagen bestehen.

3.4.    Soweit kein begründeter Anlass besteht, ist der Stauer nicht dazu verpflichtet die Angaben und Informationen des Auftraggebers auf deren Richtigkeit zu prüfen. Der Stauer ist berechtigt, jederzeit zu prüfen und festzustellen, ob das Gewicht, die Abmessung, die Art und Beschaffenheit der Güter mit den Angaben in den zugehörigen Aufträgen übereinstimmen. Der Stauer ist berechtigt, vom Auftraggeber einen Nachweis für die Richtigkeit dieser Angaben zu verlangen. Die Kosten einer Überprüfung der Güter durch den Stauer trägt der Auftraggeber, wenn sich dessen Angaben im Auftrag als unrichtig erweisen.

3.5.    Der Auftraggeber hat dem Stauer auf eigene Kosten vor Beginn der Ausführung des Auftrags die für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags erforderlichen Genehmigungen zur Verfügung zu stellen. Der Stauer ist nicht verpflichtet, die Genehmigungen hinsichtlich deren Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit dazu kein begründeter Anlass besteht.

3.6.    Bei der Annahme und dem Umschlag temperaturempfindlicher oder verderblicher Güter ist es Sache des Auftraggebers, die für eine sichere Behandlung der Güter notwendigen Maßnahmen rechtzeitig vor der Anlieferung bzw. Aufnahme der Güter selbst zu treffen oder die Erledigung dieser Maßnahmen durch den Stauer ausdrücklich zu vereinbaren.

3.7.    Der Auftraggeber haftet dem Stauer für jeden Schaden, der aus der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten, aus der unrichtigen, ungenauen, ungenügenden oder verspäteten Angaben, insbesondere über Stückzahl, Gewicht, Beschaffenheit oder durch Mängel der Güter oder ihrer Verpackung an den Gütern selbst, an den Anlagen des Stauers, an den dort lagernden oder umgeschlagenen Gütern oder bei Dritten entsteht. § 278 Satz 1 BGB bleibt unberührt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Stauer auf erstes Anfordern von etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten.

3.8.    Der Stauer ist berechtigt, die Preise entsprechend der tatsächlichen Kosten zu erhöhen, soweit die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen zum Sendungsgut unzutreffend oder unvollständig waren

3.9.    Soweit der Auftraggeber Mitwirkungshandlungen, z.B. die Gestellung von Landtransportmitteln, Bereitstellung der Umschlaggüter und ähnliches, zu denen er sich vertraglich verpflichtet hat, nicht rechtzeitig, insbesondere nicht fristgemäß erbringt und damit der Stauer bei der Erfüllung ihrer Leistungspflicht behindert, ist der Stauer berechtigt, dem Auftraggeber für jede angefangene Stunde der Behinderung einen Stundensatz als pauschalierten Schadenersatz in Rechnung zu stellen. Der Stundensatz ergibt sich aus den Tarifen für die Dienstleistungen des Stauers (den „Tarifen“), die auf der Geschäftsstelle sowie auf der Homepage des Stauers abrufbar sind.

4.    Leistungspflichten des Stauers

4.1.    Der Stauer wird alle Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordnungsgemäßen Stauereibetriebes ausführen. Er wird bei Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen alle gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Sicherheitsstandards einhalten.

4.2.    Der Stauer führt die in dem Auftrag angegebenen Arbeiten in einer nach pflichtgemäßem Ermessen des Stauers bestimmten Reihenfolge aus. Die Reihenfolge der Abfertigung der Schiffe bestimmt sich grundsätzlich nach der Verfügbarkeit eines geeigneten Liegeplatzes (Turn Regelung). Sind mehrere Liegeplätze gleichzeitig verfügbar, wird die Reihenfolge der Abfertigung durch den Stauer bestimmt. Der Stauer gewährleistet keine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleicher Beförderungsart, es sei denn, es ist diesbezüglich eine ausdrückliche besondere Vereinbarung getroffen. 


4.3.    Alle übrigen Transportmittel werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens am Be-/ Entladeplatz abgefertigt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Treffen mehrere Transportmittel gleichzeitig ein, wird die Reihenfolge der Abfertigung durch den Stauer bestimmt. Etwaige Stand – und Wartegelder werden nicht durch den Stauer übernommen.

4.4.    Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Erledigung seines Auftrags zu einem bestimmten Zeitpunkt, es sei denn, es ist diesbezüglich eine ausdrückliche besondere Vereinbarung getroffen.

4.5.    Die Beachtung der Zoll-, Steuer- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen ist Sache des Auftraggebers. Dieser hat insbesondere alle erforderlichen Formulare selbst auszustellen und ggf. zu ergänzen sowie die Abfertigung des Gutes und/ oder der Begleitpapiere zu besorgen.

4.6.    Übernimmt der Stauer ausnahmsweise die zollamtliche Abfertigung ganz oder teilweise, wird der Stauer nur als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers tätig. Der Auftraggeber bleibt zum vollständigen Ausgleich angeforderter Zölle, Steuern, Beiträge, Abgaben und dem Ausgleich ähnlicher Geldleistungen verpflichtet. Wird dennoch der Stauer in Anspruch genommen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Stauer auf erstes Anfordern von der Zahlungspflicht freizustellen.
 
5.    Annahmeausschlüsse; Umschlagsbeschränkungen

5.1.        Von der Annahme durch den Stauer sind Güter ausgeschlossen,

5.1.1.    deren Verbleib, Umschlag und Transport nach den gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen verboten ist oder deren Mengen gegebenenfalls vorgeschriebene Höchstmengen überschreiten;

5.1.2.    die sich nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Stauers wegen ihrer Eigenschaften, Beschaffenheit oder Verpackungsart nicht eignen oder einen sicheren Umschlag gefährden.

5.2.    Der Umschlag von Valoren, leicht zerbrechlichen Gütern, lebenden Tieren und/ oder Gütern, deren Behandlung besondere Vorkehrungen und Vorsichtsmaßnahmen erfordern, ist ausgeschlossen, es sei denn der Auftraggeber hat dies besonders mit dem Stauer vereinbart.

5.3.    Soweit eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien nicht getroffen worden ist, ist eine Haftung des Stauers für Schäden, die auf der besonderen Beschaffenheit dieser Güter beruhen, ausgeschlossen.

6.    Abnahme; Mängelansprüche

6.1.    Der Stauer wird die Bereitschaft zum Erbringen der vertraglich definierten Leistung gegenüber dem Auftraggeber bzw. einem von diesem benannten Dritten anzeigen. Der Auftraggeber, bzw. der von diesem benannte Dritte ist daraufhin verpflichtet, die Leistung zum vereinbarten Zeitpunkt abzunehmen. Ist der Zeitpunkt der Leistung nicht bestimmt, so ist die Leistung unverzüglich abzunehmen.

6.2.    Nimmt der Auftraggeber die Leistung trotz Anzeige der Leistungsbereitschaft durch den Stauer nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt bzw. unverzüglich nach der Anzeige ab und hat er dies zu vertreten, so ist der Sttauer berechtigt, dem Auftraggeber für jede angefangene Stunde Wartezeit einen Stundensatz als pauschalierten Schadenersatz in Rechnung zu stellen. Der Stundensatz ergibt sich aus den Tarifen des Stauers. Es bleibt dem Stauer nachgelassen, einen im Einzelfall ungewöhnlich hohen Schaden anstelle der Schadenspauschale geltend zu machen. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass der Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Stauers unverzüglich nach der Beendigung der Tätigkeit des Stauers abzunehmen. Die Abnahme kann nicht wegen unwesentlichen Mängeln verweigert werden.

6.3.    Verweigert der Auftraggeber die Abnahme der Leistung, so ist er verpflichtet, dies dem Stauer unverzüglich anzuzeigen, so dass der Stauer eine Mängelbeseitigung noch möglich ist. Die Anzeige hat schriftlich und unter der genauen Bezeichnung der Mängel und Gründe für die Abnahmeverweigerung zu erfolgen.

6.4.    Im Streitfall über die Berechtigung des Auftraggebers zur Abnahmeverweigerung und bei Anzeige eines Mangels nach Abnahme jedoch vor Versegeln des Schiffes oder Abfahrt des jeweils genutzten Transportmittels, ist der Stauer berechtigt, die erbrachte Leistung durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Stellt der Sachverständige keinen Mangel fest, gilt die Leistung des Stauers als mangelfrei erbracht und die Erklärung des Sachverständigen als Abnahmeerklärung, soweit eine Abnahme verweigert worden ist. Hatte der Auftraggeber nach der Sachverständigenerklärung die Abnahme zu Unrecht verweigert, trägt der Auftraggeber die Kosten des Sachverständigen und die Kosten, die dem Stauer durch die Mängelanzeige entstanden sind.

6.5.    Bei Unterdeckladung gilt das Schließen der einzelnen Luken als Abnahme der in der einzelnen Teilsektion des Schiffes durch den Stauer erbrachten Leistung. Das Losmachen der Leinen zum Versegeln des Schiffes gilt als Abnahme der gesamten Leistung des Stauers.

6.6.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, offenkundige Mängel die nach der Abnahme entdeckt werden, dem Stauer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andere Mängel sind dem Stauer unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens aber vor dem Festmachen des Schiffes im nächsten Hafen oder Erreichen der Bestimmungsstelle bei Nutzung eines anderen Transportmittels. Die Verletzung der Anzeigepflicht hat das Erlöschen der aus den Mängeln resultierenden Ansprüche des Auftraggebers gegen den Stauer zur Folge.

6.7.    Schlagen zwei Nachbesserungsversuche des Stauers fehl, gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Das Bestehen und der Umfang von Schadensersatzansprüchen richten sich nach diesen AGB.

6.8.    Der Stauer haftet nicht für die Verschlechterung und/oder Schäden an den Gegenständen und Gütern, die auf natürlichen Verschleiß und/oder unsachgemäße Behandlung durch Dritte zurückzuführen sind.

6.9.    Ist der Stauer infolge Regens, Sturms, sonstiger Witterungseinflüsse oder aufgrund einer Verspätung anderer Leistungsträger in der Transportkette an der rechtzeitigen Erbringung ihrer Leistung gehindert ohne, dass den Stauer ein Verschulden trifft, ist der Stauer berechtigt, dem Auftraggeber für jede angefangene Stunde der Behinderung einen Stundensatz als pauschalierten Schadenersatz in Rechnung zu stellen. Der Stundensatz ergibt sich aus den Tarifen des Stauers. Dem Stauer bleibt vorbehalten, einen im Einzelfall ungewöhnlich hohen Schaden anstelle der Schadenspauschale geltend zu machen. Dem Auftraggeber bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass der Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.


7.    Behandlung von Schadensfällen / Schadensanzeige

7.1.    Der Stauer wird äußerlich erkennbare Mängel an zu verstauenden Gütern feststellen und das Ergebnis schriftlich festhalten oder elektronisch erfasst und dem Auftraggeber auf Verlangen mitgeteilt.

7.2.    Bei der Übernahme von Gütern vertritt der Stauer dem Verfrachter gegenüber nicht die aus den Frachtpapieren, Konnossementen oder Ladescheinen herzuleitenden Rechte des Empfängers. Insbesondere obliegt der Stauer nicht die nach den auf den Transportabschnitt anzuwenden Gesetzen oder Bestimmungen zu erfolgende Schadensanzeige, wie z.B. nach § 510 HGB oder die Teilnahme an einer seitens des Frachtführers oder Verfrachters veranlassten Besichtigung der Güter.

7.3.    Der Verlust oder die Beschädigung der Güter ist dem Stauer spätestens bei der Auslieferung der Güter an den Empfangsberechtigten oder dessen Beauftragten schriftlich anzuzeigen. Waren der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, so genügt es, wenn die Anzeige innerhalb von drei Tagen nach diesem Zeitpunkt abgesandt wird. In der Anzeige ist der Verlust oder die Beschädigung allgemein zu kennzeichnen.

7.4.    Einer Schadensanzeige bedarf es nicht, wenn der Zustand der Güter oder deren Maß, Zahl oder Gewicht spätestens bei der Auslieferung der Güter an den Empfangsberechtigten oder seinen Beauftragten unter Hinzuziehung eines für Schadensaufnahmen zuständigen Mitarbeiters des Stauers festgestellt und schriftlich festgehalten worden ist. Der Auslieferung an den Empfangsberechtigten steht die Verladung der Güter, Container, Flats oder Trailer, etc. sowie die Übergabe der Güter an das Schiff gleich.

7.5.    Ist ein Verlust oder eine Beschädigung der Güter weder angezeigt noch festgestellt worden, so wird vermutet, dass die Güter ordnungsgemäß ausgeliefert worden sind und dass, sollte ein Verlust oder eine Beschädigung der Güter nachträglich nachgewiesen werden, dieser Verlust oder die Beschädigung auf einem Umstand beruht, den der Stauer nicht zu vertreten hat.

8.    Haftung; Haftungsbegrenzungen

8.1.    Der Stauer haftet für Schäden jeder Art nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Organe, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen nach der Maßgabe dieser , es sei denn, der Schaden beruht auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht des Stauers oder der Schaden besteht in der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen. Diese Einschränkung gilt nicht für die Haftung des Stauers aus Verträgen, die die Besorgung der Durchführung von Transporten oder die Durchführung von Transporten zum Gegenstand haben.

8.2.    Der Stauer haftet nicht für die durch Verlust oder gänzliche oder teilweise Beschädigung von Gütern verursachten Folge- und/ oder Vermögensschäden.

8.3.    Soweit der Stauer nur den Abschluss der zur Erbringung der vertraglichen Leistung erforderlichen Verträge schuldet, haftet der Stauer nur für die sorgfältige Auswahl der von ihr beauftragten Dritten.

8.4.    In den Fällen, in denen der Stauer für Verlust oder Beschädigung des Gutes zu haften hat, hat er Wert- und Kostenersatz gemäß §§ 429, 430 HGB zu leisten, vorbehaltlich der summenmäßigen Haftungsbegrenzung in diesen AGB.

8.5.    Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus der Verwirklichung einer der folgenden Gefahren entstanden sein kann:

8.5.1.    Blitzschlag, Feuer, Wassereinbruch, Sturm oder Explosion;

8.5.2.    Schwerer Diebstahl oder Raub ( §§ 243,244, 249 StGB);

8.5.3.    Verluste oder Beschädigung von Gütern, welche vereinbarungsgemäß oder üblicherweise im Freien, in nur überdachten Lagern bzw. Lagerflächen oder in solchen Räumen untergebracht sind, in denen dem Auftraggeber und/ oder dessen Beauftragten die Behandlung der Güter gestattet wird;

8.5.4.    Verfügungen von hoher Hand, höhere Gewalt, Streik, Aussperrungen oder sonstige Arbeitsbehinderungen;
8.5.5.    Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers oder seiner Vertreter;

8.5.6.    Ver- oder Entladen der Güter durch den Auftraggeber oder seine Beauftragten;

8.5.7.    Fehlende oder mangelhafte Verpackung, unzureichende oder falsche Kennzeichnung,        Markierung, Maß- oder Gewichtsangaben oder nicht ausreichende Bezeichnung von Schwerpunkt- oder Anschlagstellen;

8.5.8.    Verborgene Mängel oder die eigentümliche natürliche Art und Beschaffenheit der Güter;
so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.
In den vorgenannten Fällen haftet der Stauer nur dann, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der Schaden zumindest auch auf einem die Haftung des Stauers begründenden Verschulden beruht.

8.6.    Die von dem Stauer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung der Güter ist auf zwei Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds („SZR“) für jedes Kilogramm des Rohgewichtes der in Verlust geratenen oder beschädigten Güter, höchstens jedoch auf € 5.000 pro Ladungseinheit (Fahrzeug, Palette, Container) und auf € 50.000 pro Schadensfall begrenzt. Sind nur einzelne Güter verloren gegangen oder beschädigt worden gilt § 431 Absatz 2 HGB entsprechend. Die Haftung des Stauers nach § 431 Absatz 2 HGB ist auf € 250.000 pro Kalenderjahr und Auftraggeber begrenzt.

8.7.    Bei Schäden aus der Besorgung der Durchführung von Transporten oder der Durchführung von Transporten ist die vom Stauer zu leistende Entschädigung auf die gemäß Ziff.23, 24  und 25 ADSp 2016 begrenzt.

8.8.    Ist der Stauer für einen Schaden haftbar, der weder durch Beschädigung, gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes noch an Gütern Dritter entstanden ist, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, maximal jedoch auf einen Betrag in Höhe von € 100.000 pro Schadensfall. Diese Haftung des Stauers ist auf einen Betrag in Höhe € 500.000 pro Kalenderjahr und Auftraggeber begrenzt.

8.9.    Ist die Höhe der einzelnen Ansprüche oder ihre Verteilung auf die einzelnen Anspruchsteller streitig, so kann der Stauer sich von der Haftung gegenüber allen Anspruchstellern befreien, indem der Stauer die insgesamt zu zahlende Höchsthaftungssumme hinterlegt.


9.    Vergütung und Pfandrechte

9.1.    Die im Angebot angegebenen Nettopreise des Stauers sind auf Grundlage der am Tag der Angebotsabgabe gültigen Arbeitslöhne, Tarife, Materialpreise und sonstigen Kosten berechnet und beziehen sich nur auf die im Angebot genannten Leistungen unter Berücksichtigung der Beschaffenheitsangaben des Auftraggebers.

9.2.     Bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen des Stauers verbleiben vom Stauer gelieferte Gegenstände im Sicherungseigentum des Stauers. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf etwaig durch Verbindung oder Vermischung entstehende Miteigentumsanteile. Der Auftraggeber tritt im Falle der Veräußerung die ihm zustehende Forderung gegen den Erwerber in Höhe des offenen Forderungsbetrages des Stauers an den Stauer ab. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die Abtretung gegenüber dem Erwerber offenzulegen. Der Stauer hat die Berechtigung, dem Erwerber die Abtretung anzuzeigen.

9.3.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Stauer unverzüglich zu informieren, falls die Gefährdung des Sicherungseigentums durch Eingriffe Dritter droht oder sich etwas Besonderes ereignet.

9.4.    Der Stauer hat ein Pfandrecht, an dem Lagergut gemäß § 475 b) HGB, aufgrund aller offenen Forderungen gegen den Auftraggeber, an den im Besitz des Stauers befindlichen Gegenständen des Auftraggebers.

9.5.    Der Stauer ist bei unvorhergesehenen Ereignissen (z.B. höhere Gewalt, staatliche Anordnungen, Streik, Krieg, Aufruhr, außergewöhnlichen Betriebsstörungen, Mangel an Rohmaterial, Lieferverzug der Lieferanten, etc.) von der Einhaltung etwa vereinbarter fester Liefertermine befreit und berechtigt, sowohl den Liefertermin zu verschieben, als auch ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber ist im Falle der aufgrund eines solchen Ereignisses eintretenden Verspätung zum Rücktritt vom Vertrag nicht berechtigt.

9.6.    Die Gefahr des vollständigen oder teilweisen Untergangs, Verlusts und/oder der Beschädigung an durch des Stauers bearbeiteten und/oder hergestellten Gegenständen geht mit dem Zeitpunkt der Fertigstellungsmeldung auf den Auftraggeber über.

9.7.    Die Gefahren und die Kosten des Versands, der Auslieferung, der Zustellung, der Abholung, der Rückführung etc. trägt der Auftraggeber.

10.    Versicherungen

10.1.    Der Stauer schließt keine Güterversicherung für die von dem Auftrag umfassten Güter ab, es sei denn der Auftraggeber gibt dies gesondert in Auftrag.

10.2.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, mit seinem Versicherer einen Verzicht auf Regress gegen den Stauer und deren Erfüllungsgehilfen zu vereinbaren.

11.    Verjährung

11.1.    Ansprüche gegen den Stauer verjähren nach Ablauf eines Jahres nach Auslieferung bzw. Ver- oder Entladung der Güter. Bei in Verlust geratenen Gütern beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in dem sie ausgeliefert bzw. ver- oder entladen werden sollten.

11.2.    Abweichend von der vorstehenden Regelung gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln sowie wegen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters oder der leitenden Erfüllungsgehilfen des Stauers oder einer vorsätzlichen Handlung des Stauers beruhen.

11.3.    Ansprüche des Stauers gegen den Auftraggeber verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

12.    Kündigungsrechte

12.1.    Der Stauer ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn die in Auftrag gegebenen Leistungen

12.1.1.    wegen der Beschaffenheit des Gutes,

12.1.2.    wegen anderer in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fallender Gründe oder

12.1.3.    wegen Verletzung der Informations- und Mitwirkungspflichten durch den Auftraggebers
nicht durchgeführt werden können, oder

12.1.4.    sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers wesentlich verschlechtert haben oder

12.1.5.    der Auftraggeber sich im Zahlungsverzug befindet.

12.2.    Der Stauer ist im Falle einer Kündigung gem. Ziff. 12.1. berechtigt, das vereinbarte Entgelt und die zu ersetzenden Aufwendungen vom Auftraggeber zu fordern unter Anrechnung dessen was dem Stauer infolge der Aufhebung des Vertrages erspart hat oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben hat oder zu erwerben böswillig unterlassen hat.

12.3.    Statt der konkreten Berechnung des Zahlungsanspruches gem. Ziff.12.2. ist der Stauer berechtigt, pauschal ein Drittel des vereinbarten Entgeltes zu verlangen. Dabei ist dem Auftraggeber der Nachweis gestattet das der Stauer infolge der Aufhebung des Vertrages höhere Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat.

12.4.    Die Zahlungsansprüche nach Ziff.12.2. oder 12.3stehen dem Stauer auch zu, wenn der Auftraggeber den Vertrag wirksam kündigt.

13.    Gerichtsstand; Rechtswahl

13.1.    Rechtsbeziehungen des Stauers zum Auftraggeber unterliegen dem deutschen Recht.

13.2.    Erfüllungsort ist Lubmin.

13.3.    Ist der Auftraggeber Kaufmann ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis erwachsen oder im Zusammenhang damit stehen, für alle Beteiligten Hamburg, Deutschland.

13.4.    Der Stauerer ist daneben berechtigt, den Auftraggeber bei dem Gericht seines allgemeinen Gerichtsstandes zu verklagen.

14.    Teilunwirksamkeit

Sollte eine der vorangehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, den unwirksamen Teil durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis der Parteien am nächsten kommt.



Stand Juli 2016
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